1 Geltungsbereich
- 1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) finden Anwendung in der jeweils bei Auftragserteilung durch den Kunden aktuellen Version auf sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen SaviSoft UG (haftungsbeschränkt), repräsentiert durch die Geschäftsführung Ann-Marie Steiger und Christopher James Haupt, ansässig in Dominicusstr. 5, 10823 Berlin (nachstehend „SaviSoft“ genannt), und deren Vertragspartnern (im Weiteren „Kunden oder Geschäftspartner“ genannt), vorausgesetzt, dass es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer ( 14 BGB), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, selbst wenn auf diese AGB in einzelnen Vertragsfällen nicht explizit Bezug genommen wird.
- 2. Neben diesen AGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- 3. Zwischen den Parteien sind keine mündlichen Nebenvereinbarungen getroffen worden. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und in jedem Fall. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Geschäftspartners, die von diesen AGB abweichen, sie ergänzen oder ihnen entgegenstehen, werden nur dann Teil des Vertrages, wenn SaviSoft ihrer Geltung in schriftlicher Form ausdrücklich zugestimmt hat.
- 4. Individuell getroffene Vereinbarungen mit dem Vertragspartner, einschließlich Zusatzvereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen, haben stets Vorrang vor diesen AGB. Als Nachweis für solche Vereinbarungen dient, vorbehaltlich eines gegenteiligen Beweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung seitens SaviSoft.
- 5. Wichtige Erklärungen und Mitteilungen des Kunden oder Geschäftspartners, die den Vertrag betreffen (wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mängelrügen, Rücktrittserklärungen oder Minderungsbegehren), bedürfen der Schriftform, also der Übermittlung per Brief oder E-Mail. Dies berührt nicht die Geltung gesetzlicher Formvorschriften.
2 Vertragsschluss
- 1. Die Angebote von SaviSoft sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders in dem Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Dies gilt auch, wenn SaviSoft dem Kunden oder Geschäftspartner Produktinformationen oder Dokumentationen – auch in elektronischer Form – zur Verfügung stellt.
- 2. Eine Bestellung durch den Kunden oder Geschäftspartner gilt als verbindliches Angebot an SaviSoft zum Abschluss eines Vertrages. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde oder Geschäftspartner 14 Tage an seine Bestellung gebunden. SaviSoft kann dieses Angebot innerhalb dieser Frist annehmen.
- 3. Ein Vertragsverhältnis zwischen SaviSoft und dem Kunden bzw. Geschäftspartner entsteht entweder durch eine schriftliche Annahme der Bestellung seitens SaviSoft oder durch die Auslieferung der bestellten Dienstleistung oder des Produktes an den Kunden oder Geschäftspartner.
- 4. Falls kein beiderseits unterzeichneter Vertrag vorhanden ist, bestimmt die schriftliche Auftragsbestätigung von SaviSoft, eventuell in Verbindung mit der von SaviSoft bereitgestellten Leistungsbeschreibung, den Vertragsinhalt.
- 5. SaviSoft ist dazu befugt, die zu erbringenden Vertragsleistungen durch Dritte (Subunternehmer) ausführen zu lassen.
3 Lieferung und Fristen
- 1. Die Lieferzeiten werden individuell festgelegt oder bei Auftragsbestätigung durch SaviSoft mitgeteilt. Sollte der Kunde oder Geschäftspartner notwendige Informationen oder Mitwirkungen verzögern, verlängern sich die Fristen entsprechend.
- 2. Die Zustellung der Produkte oder Dienstleistungen erfolgt in der Regel auf Rechnung des Kunden oder Geschäftspartners, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
- 3. SaviSoft behält sich das Recht vor, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen. Bereits erfolgte Teillieferungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.
- 4. Sollte der bestellte Leistungsgegenstand zum Zeitpunkt der Bestellung nicht verfügbar sein, wird SaviSoft den Kunden oder Geschäftspartner umgehend informieren. Bei dauerhafter Nichtverfügbarkeit wird kein Vertrag geschlossen; bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit wird der Kunde oder Geschäftspartner ebenso umgehend informiert.
- 5. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs von SaviSoft liegen, und die Einhaltung der Lieferfrist verhindern, wird SaviSoft den Kunden oder Geschäftspartner unverzüglich informieren und gegebenenfalls eine neue Frist vorschlagen. Kann auch innerhalb der neuen Frist nicht geliefert werden, kann SaviSoft teilweise oder vollständig vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden in diesem Fall erstattet.
- 6. Lieferverzug tritt nach den gesetzlichen Bestimmungen ein. Bei Verzug kann der Kunde oder Geschäftspartner nach einer Frist von zwei Wochen eine Verzugsentschädigung verlangen, die pro vollendeter Woche 0,2% des Nettopreises, maximal jedoch 5% des Wertes der verzögerten Lieferung, beträgt.
- 7. Die Rechte des Kunden oder Geschäftspartners gemäß den AGB sowie gesetzliche Rechte, insbesondere im Falle der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung, bleiben hiervon unberührt.
4 Abnahme
- 1. Abnahmefristen werden entweder vertraglich festgehalten oder durch beidseitiges Einvernehmen der Parteien bestimmt. SaviSoft kann vom Kunden oder Geschäftspartner eine schriftliche Bestätigung über die vollständige oder teilweise Erbringung der Leistung anfordern.
- 2. Eine notwendige Voraussetzung für die Abnahme ist die Durchführung einer Funktionsprüfung, deren Rahmenbedingungen im Vorfeld durch die Verantwortlichen festgelegt werden, sofern diese nicht bereits im Vertrag spezifiziert sind.
- 3. Jegliche während der Funktionsprüfung festgestellten Abweichungen von den vereinbarten Leistungsanforderungen müssen vom Kunden oder Geschäftspartner unverzüglich an SaviSoft kommuniziert werden. Die Abnahme erfolgt unmittelbar nach einer erfolgreichen Funktionsprüfung.
- 4. Eine Funktionsprüfung gilt als erfolgreich, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die vereinbarten Abnahmekriterien erfüllt sind.
- 5. Sollte der Kunde oder Geschäftspartner die Abnahme nicht rechtzeitig erklären, kann SaviSoft eine angemessene Frist für die Abgabe der Abnahmeerklärung setzen.
- 6. Die Leistung gilt in jedem Fall als abgenommen, wenn sie vom Kunden oder Geschäftspartner in Betrieb genommen wird, eigenständige Eingriffe vorgenommen werden oder wenn innerhalb einer festgelegten Frist keine schriftliche Bestätigung der Abnahme oder Mängelanzeige erfolgt.
5 Regeln für Änderungsanfragen
- 1. Kunden oder Geschäftspartner haben die Möglichkeit, bis zur finalen Abnahme Änderungen an den vereinbarten Leistungen schriftlich zu beantragen. SaviSoft setzt sich mit dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags in Verbindung, um über die Zustimmung oder Ablehnung zu informieren. Bei einer Ablehnung werden die Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt.
- 2. Sollte die Prüfung der Änderungsanfrage einen erheblichen Aufwand für SaviSoft bedeuten, behält sich SaviSoft das Recht vor, hierfür eine angemessene Vergütung zu fordern, sofern dies dem Antragsteller im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem schriftlich beauftragt wurde.
- 3. Übersteigt die Prüfungsdauer zwei Stunden, kann SaviSoft den zusätzlichen Aufwand entsprechend der vertraglichen Konditionen in Rechnung stellen.
- 4. Änderungen an Leistungen oder vertraglichen Vereinbarungen, wie Preisanpassungen oder Fristen, werden von SaviSoft innerhalb von sieben Tagen nach Zustimmung zur Änderungsanfrage schriftlich festgehalten und zur Anpassung des Vertrags vorgelegt.
- 5. Der Kunde oder Geschäftspartner hat zwei Wochen Zeit, um die vorgeschlagene Vertragsanpassung zu akzeptieren. Ohne Rückmeldung gilt die Anpassung als akzeptiert.
- 6. Unabhängig vom oben genannten Verfahren können Änderungen jederzeit durch Absprache zwischen den Projektleitern getroffen und schriftlich festgehalten werden.
- 7. Sollten keine Preis- oder Vertragsanpassungen vereinbart werden, erfolgt die Erbringung der Leistungen gemäß den zuvor festgelegten Bedingungen.
6 Vorbehalt des Eigentums
- 1. SaviSoft behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung vollständig beglichen sind.
- 2. Ohne ausdrückliche Zustimmung von SaviSoft dürfen die unter Vorbehalt stehenden Waren weder verpfändet noch zur Sicherheit übertragen werden, doch ist der Verkauf im normalen Geschäftsbetrieb erlaubt. Forderungen aus solchen Verkäufen werden hiermit im Voraus an SaviSoft abgetreten, die diese Abtretung annimmt. Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen bis auf Widerruf einzuziehen.
- 3. Sollte der Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20% übersteigen, ist SaviSoft auf Aufforderung hin bereit, Sicherheiten nach Wahl des Kunden freizugeben.
- 4. Bei Zahlungsverzug oder anderem vertragswidrigen Verhalten des Kunden kann SaviSoft vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Waren verlangen. Dies setzt voraus, dass SaviSoft zuvor eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat oder eine solche Fristsetzung gesetzlich nicht erforderlich ist.
- 5. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt SaviSoft unmittelbar das Eigentum an der neu entstandenen Sache. Bei Verbindung oder Vermischung mit Waren Dritter erlangt SaviSoft Miteigentum entsprechend den Rechnungswerten der verbundenen oder vermischten Waren.
7 Projektmanagement und Kundenmitwirkung
- 1. Beide Vertragsseiten ernennen einen Projektleiter für die Laufzeit des Projekts. Die erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Projekts werden von den Projektleitern koordiniert. Die Hauptverantwortung für die Durchführung des Projekts trägt der Projektleiter von SaviSoft. Die Benennung der Projektleiter erfolgt schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss.
- 2. Der Kunde oder Geschäftspartner unterstützt SaviSoft bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbesondere durch Bereitstellung der für die Leistungserbringung notwendigen Informationen und Rahmenbedingungen. Zudem stellt er, falls nötig, Räumlichkeiten und Telekommunikationsmittel für die Mitarbeiter von SaviSoft zur Verfügung.
- 3. Sollten die von SaviSoft umzusetzenden Maßnahmen gesetzliche oder betriebliche Vorgaben berühren, liegt es in der Verantwortung des Kunden oder Geschäftspartners, die Angemessenheit dieser Maßnahmen zu prüfen.
8 Vergütung / Zahlungsbedingungen
- 1. Sofern nicht individuell anders festgelegt, basieren die Preise auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Konditionen von SaviSoft. Alle Preise sind in Euro anzugeben und verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- 2. Im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen ist SaviSoft berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise im Voraus zu verlangen.
- 3. Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von SaviSoft nach Erhalt durch den Kunden oder Geschäftspartner fällig und innerhalb von 14 Tagen netto zu begleichen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Betrags auf dem Konto von SaviSoft.
- 4. Der Kunde oder Geschäftspartner gerät automatisch in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt. Während des Verzugs ist der geschuldete Betrag mit dem gesetzlich festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. SaviSoft behält sich vor, weiteren Verzugsschaden geltend zu machen. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) gegenüber Kaufleuten bleibt hiervon unberührt.
- 5. Sollte nach Vertragsabschluss die Zahlungsfähigkeit des Kunden oder Geschäftspartners zweifelhaft werden (z.B. durch Antrag auf Insolvenzverfahren), ist SaviSoft berechtigt, die Leistung zu verweigern und ggf. nach einer Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Anfertigung einzigartiger Gegenstände kann SaviSoft unmittelbar zurücktreten, wobei die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung unberührt bleiben.
9 Änderungen
- 1. SaviSoft behält sich das Recht vor, die AGB aus triftigen Gründen zu modifizieren. Über solche Anpassungen sowie deren wesentliche Gründe wird der Kunde oder Geschäftspartner mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Schrift- oder Textform informiert. Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe hat der Kunde oder Geschäftspartner die Möglichkeit, den Änderungen schriftlich zu widersprechen. Ohne einen Widerspruch innerhalb dieser Frist gelten die Änderungen als akzeptiert, worauf in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen wird. Bei einem Widerspruch steht SaviSoft das Recht zur Kündigung zu.
- 2. Bei Preisänderungen in Dauerschuldverhältnissen wird der Kunde oder Geschäftspartner mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder in Textform benachrichtigt, inklusive einer Erläuterung zum Wirksamwerden und dem Recht zur außerordentlichen Kündigung. Preisänderungen werden wirksam, falls der Kunde oder Geschäftspartner nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich kündigt, mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt der geplanten Preisänderung.
10 Gewährleistung
- 1. Die gesetzlichen Bestimmungen dienen als Grundlage für die Gewährleistungsrechte des Kunden oder Geschäftspartners bei Sach- und Rechtsmängeln, ergänzt durch spezifische Bestimmungen in diesen AGBs. Für Verträge zwischen Kaufleuten gelten zudem die §§ 377 ff. HGB.
- 2. SaviSoft erwartet, dass der Kunde oder Geschäftspartner die Ware unmittelbar nach Lieferung sorgfältig prüft und offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 7 Werktagen schriftlich meldet. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden. Die Unterlassung dieser Überprüfung und Meldung führt zur Annahme der Ware in Bezug auf den betreffenden Mangel.
- 3. Eine detaillierte und konkrete Beschreibung des Mangels ist erforderlich, wenn Mängel geltend gemacht werden. Sollte sich herausstellen, dass kein Mangel vorliegt, kann SaviSoft Ersatz der Aufwendungen fordern.
- 4. Die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung trifft SaviSoft. Dies kann durch Behebung des Softwarefehlers, Ersatzlieferung oder Bereitstellung eines Updates oder einer neuen Version erfolgen. Sollte eine Fehlerbehebung nicht möglich sein, werden alternative Lösungen angeboten.
- 5. Leistungen zur Mängelbehebung werden nur dann als solche anerkannt, wenn die Mangelhaftigkeit von SaviSoft bestätigt wurde oder berechtigte Mängelansprüche nachgewiesen sind.
- 6. Bei einer Nachbesserung wird auch die Benutzerdokumentation entsprechend angepasst.
- 7. Nach drei erfolglosen Versuchen der Mängelbeseitigung oder bei Überschreitung einer angemessenen Frist ohne Erfolg, hat der Kunde das Recht auf Minderung oder bei wesentlichen Mängeln auf Rücktritt.
- 8. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei unsachgemäßer Nutzung, unbefugten Modifikationen oder bei Problemen, die durch Inkompatibilitäten mit anderen Programmen entstehen, es sei denn, der Mangel liegt eindeutig beim gelieferten Produkt.
- 9. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen unterliegen den Beschränkungen des nachfolgenden Paragraphen § 12 zur Haftungsbegrenzung.
- 10. Für anfängliche Mängel eines zeitlich begrenzt überlassenen Vertragsgegenstandes ist die Haftung ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit handelt.
- 11. Die Kosten für die Neuinstallation oder Parametrisierung einer Software im Rahmen der Nacherfüllung trägt der Kunde oder Geschäftspartner.
11 Schutzrechte Dritter
- 1. Sollten Dritte gegenüber dem Kunden oder Geschäftspartner wegen der von SaviSoft erbrachten Dienstleistungen Schutzrechtsansprüche geltend machen, übernimmt SaviSoft die Verteidigungskosten und hält den Kunden oder Geschäftspartner von diesen Ansprüchen frei, unter der Bedingung, dass SaviSoft umgehend über solche Ansprüche informiert und in alle Entscheidungen bezüglich der Nutzung der beanstandeten Dienstleistungen, der Verteidigungsstrategie und etwaiger Vergleichsvereinbarungen einbezogen wird. Dies gilt nur, sofern SaviSoft rechtzeitig vor Verjährung der Ansprüche informiert wird.
- 2. Im Falle von Rechtsmängeln hat SaviSoft die Wahl, auf eigene Kosten entweder die Nutzungsberechtigung für den beanstandeten Dienstleistungsteil zu sichern, den beanstandeten Teil so zu ändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht, oder den Teil durch einen vergleichbaren Dienstleistungsteil zu ersetzen, sofern dies für den Kunden oder Geschäftspartner zumutbar ist.
12 Haftung
- 1. SaviSoft steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen für Schadens- und Aufwendungsersatz ein, wenn eine schuldhafte Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt, sowie in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, dem arglistigen Verschweigen eines Fehlers, einer von SaviSoft gegebenen Garantie oder gemäß dem Produkthaftungsgesetz.
- 2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SaviSoft ebenfalls. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
- 3. Darüber hinaus ist jede weitere Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz ausgeschlossen.
- 4. Diese Regelungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SaviSoft, falls Ansprüche direkt gegen diese erhoben werden.
- 5. Sollte ein Datenverlust auf die schuldhafte Nichtbeachtung der Datensicherungspflicht durch den Kunden zurückzuführen sein, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf den Schaden, der auch bei regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.
13 Verjährungsfristen
- 1. Ansprüche aufgrund von Sachmängeln verjähren, sofern es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt, nach 12 Monaten. Die Verjährungsfrist für den Lieferregress gemäß § 478 BGB bleibt hiervon unberührt.
- 2. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln, ausgenommen solche aufgrund von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie Ansprüche wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, tritt ebenfalls nach 12 Monaten ein. Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes sind von dieser Frist nicht betroffen.
- 3. Ansprüche wegen Rechtsmängeln unterliegen einer Verjährungsfrist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem ein Dritter Rechtsmängelansprüche geltend macht oder der Kunde bzw. Geschäftspartner von dem Rechtsmangel Kenntnis erlangt, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit Lieferung des Vertragsgegenstandes.
- 4. Ansprüche aufgrund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verjähren nach 12 Monaten.
14 Höhere Gewalt
- 1. Bei Eintritt höherer Gewalt sind die betroffenen Vertragsparteien von ihren Leistungsverpflichtungen für die Dauer und den Umfang der Beeinträchtigung befreit. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei, die die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise verhindern, wie z.B. Naturkatastrophen, Streiks, und nicht selbst verschuldete Betriebsausfälle.
- 2. Die betroffene Partei informiert die andere Seite umgehend über den Beginn und das Ende der höheren Gewalt und bemüht sich, die Situation zu beheben und die Auswirkungen zu minimieren.
- 3. Die Parteien verständigen sich über das weitere Vorgehen und entscheiden gemeinsam über die Nachlieferung ausstehender Leistungen. Sie legen eine Frist fest, nach deren Ablauf ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist, sollte die höhere Gewalt andauern. Das Recht zur Kündigung bei langanhaltender höherer Gewalt bleibt hiervon unberührt.
15 Lizenz
- 1. SaviSoft behält sich alle Rechte an der Software und anderen von SaviSoft erstellten Leistungsgegenständen und Produkten vor, soweit sie nicht durch diese AGB oder spezifische Verträge explizit gewährt oder übertragen werden.
- 2. Falls nicht anders vereinbart, gewährt SaviSoft dem Kunden oder Geschäftspartner ein nicht-exklusives Nutzungsrecht am Leistungsgegenstand oder Produkt (im Folgenden „Lizenz“).
- 3. Der Kunde oder Geschäftspartner erhält keine weiterführenden Rechte, insbesondere nicht zur Vervielfältigung über das für die Nutzung erforderliche Maß hinaus, außer zur Fehlerbehebung unter bestimmten Bedingungen, zur Anfertigung einer Sicherungskopie und zur Datensicherung im Rahmen des üblichen Betriebs.
- 4. Die Dekompilierung der Software ist unter den Bedingungen des § 69e UrhG erlaubt, wobei SaviSoft auf Anfrage die erforderlichen Schnittstelleninformationen bereitstellt.
- 5. Sofern nicht anders geregelt, liegen alle Rechte am Quellcode bei SaviSoft. Der Kunde oder Geschäftspartner hat keinen Anspruch auf Zugriff oder Nutzung des Quellcodes, abgesehen von den Rechten nach § 69e UrhG.
- 6. Die Lizenz ist nicht übertragbar. Änderungen, Übersetzungen oder Vervielfältigungen der Software zur Weiterverbreitung oder Unterlizensierung bedürfen der Zustimmung von SaviSoft, mit Ausnahme der Weitergabe unter bestimmten Bedingungen, wenn die ursprünglich installierte Kopie unbrauchbar gemacht wird.
16 Lizenzprüfung
- 1. SaviSoft behält sich das Recht vor, die Einhaltung der tatsächlichen Nutzung der erbrachten Leistungen beim Kunden oder Geschäftspartner überprüfen zu lassen. Diese Prüfung darf ausschließlich durch einen unabhängigen, auch gegenüber SaviSoft zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen durchgeführt werden. Der Sachverständige darf Informationen nur insoweit an SaviSoft weitergeben, wie es zum Nachweis und zur Durchsetzung von Lizenzverstößen notwendig ist.
- 2. Die Ankündigung der Prüfung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und muss während der regulären Geschäftszeiten des Kunden oder Geschäftspartners stattfinden.
- 3. Der Kunde oder Geschäftspartner muss sicherstellen, dass während der Prüfung keine personenbezogenen Daten Dritter offenbart werden. Sollte dies nicht gewährleistet sein, entfällt das Recht auf Prüfung. Zudem ist der Kunde oder Geschäftspartner verpflichtet, dem Sachverständigen alle notwendigen Informationen für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung zu stellen.
17 Vertraulichkeit und Datenschutz
- 1. Die Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit aller im Zuge der Vertragsanbahnung, -durchführung und -abwicklung erlangten Informationen, insbesondere Betriebsgeheimnisse, und verpflichten sich zur Nichtweitergabe und Nichtverwertung solcher Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende und umfasst die Nichtweitergabe an unbefugte Dritte, einschließlich eigener und fremder unbefugter Mitarbeiter, sofern die Weitergabe nicht für die Vertragserfüllung notwendig ist. Bei Unsicherheiten ist im Voraus die Zustimmung des anderen Vertragspartners einzuholen.
- 2. Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Vertragserfüllung benötigen (Need-to-Know-Prinzip), vorausgesetzt, die Empfänger verpflichten sich zur Einhaltung dieser Vereinbarung.
- 3. SaviSoft wird alle Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichten. Bei Notwendigkeit der Datenverarbeitung durch SaviSoft wird eine separate Vereinbarung getroffen.
- 4. Die Datensicherheit obliegt dem Kunden oder Geschäftspartner.
18 Zusätzliche Vertragsbedingungen
- 1. Spezifische Bedingungen von Drittherstellern bezüglich der von SaviSoft bereitgestellten Software- oder Hardwareprodukte können den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen einschränken und haben Vorrang, sollten sie unseren AGBs widersprechen. Insbesondere die Nutzungs- und Wartungsbedingungen für Softwareprodukte von Drittanbietern sind zu beachten, die SaviSoft auf Anfrage bereitstellt.
- 2. Falls SaviSoft nicht der Hersteller des Vertragsgegenstandes ist und der Hersteller eine Garantie anbietet, wird SaviSoft den Kunden darüber informieren. Die Verantwortung für die Garantieleistungen liegt beim Hersteller, und Garantieansprüche sind direkt an diesen zu richten, es sei denn, SaviSoft ist explizit bevollmächtigt, in Garantieangelegenheiten zu handeln.
- 3. Kunden und Geschäftspartner verpflichten sich, die Lizenzbeschränkungen der Dritthersteller zu beachten und diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
- 4. Beim Weiterverkauf von Produkten, die von SaviSoft geliefert wurden, muss der Kunde oder Geschäftspartner den Dritten über die Lizenzbeschränkungen informieren und sicherstellen, dass diese im Vertrag mit dem Dritten berücksichtigt werden.
19 Erfüllungsort
- 1. Sofern der Vertrag keine abweichende Regelung enthält, sind Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz von SaviSoft.
20 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
- 1. Eine Verrechnung durch den Kunden oder Geschäftspartner mit Gegenforderungen ist nur zulässig, sofern diese Gegenforderungen unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.
- 2. Das Recht des Kunden oder Geschäftspartners, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund eines Leistungsverweigerungsrechts oder Zurückbehaltungsrechts zu verweigern, besteht ausschließlich, wenn sein Gegenanspruch und der Zahlungsanspruch von SaviSoft auf demselben vertraglichen Verhältnis beruhen.
21 Rechtswahl und Zuständigkeit
- 1. Für das Vertragsverhältnis zwischen SaviSoft und den Vertragspartnern sowie alle daraus oder in Verbindung stehenden Streitfälle gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und anderer internationaler Handelsgesetze.
- 2. Als Gerichtsstand gilt, sofern der Vertragspartner die Eigenschaft eines Kaufmanns, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens besitzt, der Sitz von SaviSoft in Berlin. SaviSoft behält sich jedoch vor, Klagen auch am Gerichtsstand des Kunden oder Geschäftspartners zu erheben.